Energiegemeinschaften
leicht gemacht.
Wir sind der One-Stop-Shop für Ihre Energiegemeinschaft – von der Planung bis zum laufenden Betrieb.
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Energiegemeinschaften in Betreuung
verwaltete Photovoltaik-Anlagen
nachhaltige Energie erzeugt
Tonnen CO2 eingespart
Landwirtschaftliche Betriebe profitieren vielfältig von der Teilnahme an Energiegemeinschaften: Vorhandene Erzeugungsanlagen werden durch höher erzielbare Verkaufspreise für Überschussstrom rentabler, die Errichtung neuer oder zusätzlicher Anlagen wirtschaftlich attraktiver. Ungenützte Dachflächen sowie Freiflächen können kommerzialisiert werden. Mit nachhaltig erzeugter Energie wird zudem positiv zur Energiewende beigetragen.
Mit unserer Erfahrung in der Gründung von Energiegemeinschaften unterstützen wir landwirtschaftliche Betriebe bei allen rechtlichen, (energie-)wirtschaftlichen und technischen Fragestellungen. Anhand des individuellen Verbrauchsprofils Ihres Betriebes zeigen wir Ihnen auf, wie Sie Erzeugung und Verbrauch optimieren und bestehende sowie neue Erzeugungsanlagen über Energiegemeinschaften optimal vermarkten können.
Gemeinsam analysieren wir vorhandene und potenzielle Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen für Ihre Energiegemeinschaft.
Wir simulieren und optimieren Stromerzeugung und -verbrauch sowie resultierende Zahlungen, um die Ziele Ihrer Energiegemeinschaft zu erfüllen.
Verbraucher, Erzeuger und Energietarife sind optimal abgestimmt. Ihre Energiegemeinschaft kann jetzt gegründet werden!
In Ihrer Energiegemeinschaft erzeugen, verbrauchen & handeln Sie erneuerbaren Strom und profitieren sowohl ökologisch als auch ökonomisch.
Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mind. zwei Privat- oder Rechtspersonen, öffentlichen Körperschaften, Haushalten, Unternehmen oder Organisationen, welche die erzeugte Energie gemeinsam verbrauchen, speichern und/oder verkaufen.
Energiegemeinschaften fördern nachhaltige Energiepraktiken und streben größtmögliche Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und traditionellen Energieversorgern an. Gleichzeitig bringen sie ihren Mitgliedern öko-soziale Vorteile, fördern die regionale Entwicklung und ermöglichen eine aktive Mitgestaltung der Energiewende.
Seit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 (EAG) sind in Österreich zwei Arten der Energiegemeinschaften zur Produktion und Verwertung von Energie über Grundstücksgrenzen hinaus gesetzlich verankert:
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) ist ein Zusammenschluss von zumindest 2 Mitgliedern oder Gesellschafter:innen und muss organisiert sein als
Teilnahmeberechtigt sind:
Groß- oder Energieversorgungsunternehmen ist die Teilnahme nicht gestattet, diese können aber z.B. Erzeugungsanlagen an die EEG verpachten.
Die EEG ist auf das Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers beschränkt und darf Strom, Wärme oder Gas aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Innerhalb des Konzessionsgebietes können die einzelnen teilnehmenden Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen über dieselbe Transformatorstation (= lokale EEG) oder über dasselbe Umspannwerk (= regionale EEG) verbunden sein.
Was ist ein Konzessionsgebiet?
Innerhalb eines Konzessionsgebietes werden durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber bestimmte Aufgaben, wie der Betrieb, Erhaltung und Ausbau des Stromnetzes sichergestellt. Dabei ist pro Konzessionsgebiet nur ein Verteilnetzbetreiber zuständig. Österreichweit sind über 120 Verteilnetzbetreiber tätig. Die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften dürfen nur im Konzessionsgebiet ein und desselben Netzbetreibers verbunden sein.
Analog zu einer EEG sind für eine Bürger-Energiegemeinschaft mind. zwei Mitglieder notwendig, sie ist ebenso als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer ähnlichen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Die BEG darf im Gegensatz zur EEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Diese darf aber auch aus nicht erneuerbaren Quellen stammen. Ein Nahebereich (lokal/regional) ist für die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen nicht notwendig – eine BEG kann sich demzufolge über ganz Österreich und die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber erstrecken.
Mit dem Konstrukt der GEA kann der in einem Gebäude erzeugte Strom einer Erzeugungsanlage mit anderen Verbrauchsanlagen im Gebäude geteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen über die gleiche ‚Hauptleitung‘ verbunden sind und keine Energieübertragung über das öffentliche Netz stattfindet.
Beispielsweise dient der erzeugte Strom von einer PV-Dachanlage zuerst dem Verbrauch der Allgemeinflächen (z.B. Stiegenhausbeleuchtung) und wird danach an die an der GEA teilnehmenden Bewohner:innen zugeteilt. Eventuell noch immer vorhandener Überschuss wird in das öffentliche Netz eingespeist und vom Energieversorger vergütet. Für den Betrieb einer GEA muss im Gegensatz zu EEG und BEG keine eigene Rechtspersönlichkeit gegründet werden.
Durch die räumliche Begrenzung bei GEA und EEG und demzufolge einer verminderten Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes ersparen sich Teilnehmer:innen an einer Energiegemeinschaft Netzkosten und Abgaben.
Für BEG sind derartige finanzielle Vergünstigungen nicht vorgesehen.
Daneben leisten Energiegemeinschaften durch dezentrale Erzeugung und Verbrauch vor Ort einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele. Sie tragen zur regionalen Wertschöpfung bei, fördern die Unabhängigkeit von traditionellen Energieversorgungsunternehmen und sorgen für Preisstabilität.
Sowohl kleine Familienhaushalte als auch größere Unternehmen können von den Vorteilen erneuerbarer Energien und der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft profitieren.
Ja, in einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft können Mitglieder in der Regel Geld sparen. Durch die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energiequellen und den Verkauf von Überschussenergie an das öffentliche Netz können die Energiekosten gesenkt werden. Die genauen Einsparungen hängen jedoch von verschiedenen Faktoren wie der Größe der Gemeinschaft, den Energiepreisen und dem individuellen Energieverbrauch ab.
Ja, in einigen Ländern bieten Regierungen staatliche Unterstützung oder Anreize für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an. Dazu gehören möglicherweise Förderprogramme, Steuervergünstigungen oder finanzielle Zuschüsse, um den Aufbau und Betrieb solcher Gemeinschaften zu fördern.
nobile:connected ist der Vorreiter am österreichischen Markt bei allen Belangen zu Energiegemeinschaften. Wir haben bereits Dutzende Energiegemeinschaften realisiert. Unsere Klient:innen sind vorrangig Gemeinden und Unternehmen, die wir bei der Planung, Umsetzung, dem Betrieb und der Abrechnung Ihrer Energiegemeinschaft unterstützen.
Privathaushalte, die sich zu einer EEG zusammenschließen, nutzen die nobile:connected Plattform um die Produktion und Verbräuche ihrer Energie-Gemeinschaft abzurechnen.
Zusätzlich können wir attraktive Finanzierungsmodelle für erneuerbare Erzeugungsanlagen, wie bspw. Bürger:innenbeteiligungsmodelle, anbieten.
Die Leistungen von nobile:connected umfassen:
Für die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft muss ein intelligenter Stromzähler (Smart Meter) zur Erfassung der viertelstündlichen Messwerte vorhanden sein. Der österreichische Roll-Out Plan sieht vor, dass bis 2024 95% der österreichischen Haushalte mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein müssen. Sollte Ihr Zähler noch nicht auf ein intelligentes Messgerät umgerüstet worden sein, so unterstützen wir Sie bei der Antragstellung bei Ihrem Netzbetreiber.
Grundsätzlich steht die Teilnahme BürgerInnen, Unternehmen und Gebietskörperschaften offen. Je nach Art der Energiegemeinschaft gibt es folgende Einschränkungen:
Teilnehmer:innen an Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein:
Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein, das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.
Teilnehmer:innen an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen, die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.
Um herauszufinden, ob man sich zu einer EEG zusammenschließen kann, ist der Verteilnetzbetreiber verpflichtet, darüber Auskunft zu geben, an welchem Verteilnetzabschnitt der eigene Haushalt angeschlossen ist. Das Gesetz sieht eine Frist von 14 Tagen vor, um Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.
In einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft können verschiedene Arten von erneuerbaren Energien erzeugt werden, darunter Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und geothermische Energie.
Nein, an einer Energiegemeinschaft können Sie auch nur mit Ihrer Verbrauchsanlage teilnehmen. Eine Energiegemeinschaft profitiert zumeist von einem diversen Teilnehmer:innenprofil mit unterschiedlichen zeitlichen Verbrauchsspitzen, um Erzeugung und Verbrauch bestmöglich aufeinander abzustimmen. nobile:connected unterstützt Sie bei der Suche nach einer für Sie passenden Energiegemeinschaft bzw. der optimalen Teilnehmer:innenstruktur.
Am besten kontaktieren Sie uns (mailto: office@nobile-group.com)
Wir melden uns verlässlich bei Ihnen und planen die weiteren Schritte gemeinsam.
Um sich einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft anzuschließen, sollte man in der Regel Kontakt mit der entsprechenden Organisation oder den bestehenden Mitgliedern aufnehmen. Informationen über lokale Gemeinschaften und deren Mitgliedschaftskriterien können in der Nähe gesucht oder bei Interessenverbänden erfragt werden.
Innerhalb eines Konzessionsgebietes werden durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber bestimmte Aufgaben, wie der Betrieb, Erhaltung und Ausbau des Stromnetzes sichergestellt. Dabei ist pro Konzessionsgebiet nur ein Verteilnetzbetreiber zuständig. Österreichweit sind über 120 Verteilnetzbetreiber tätig. Die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften dürfen nur im Konzessionsgebiet ein und desselben Netzbetreibers verbunden sein.
Die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können je nach Land oder Region variieren. Oftmals müssen die Gemeinschaften bestimmte Vorgaben zur Netzeinspeisung, Steuerregelungen und Verträge mit Energieversorgern einhalten.
Quelle: Koordinierungsstelle
Mit einer ‚eigenen Rechtspersönlichkeit‘ ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. In § 16b Abs 2 ElWOG 2010 und § 79 Abs 2 EAG steht beispielsweise: Eine Bürgerenergiegemeinschaft bzw. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
Die Mitglieder einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft haben verschiedene Verantwortlichkeiten, darunter
Quelle: Koordinierungsstelle
Allgemein ist diese Frage schwierig zu beantworten, weil Haftungsfragen eng mit der jeweiligen Rechtsform zusammenhängen. Eine weitere wichtige Frage ist, ob Energiegemeinschaften selbst Eigentümer von Erzeugungsanlagen werden oder ob sie langfristige Zahlungsverpflichtungen übernehmen (Contracting- oder Pachtverträge).
Die Haftung liegt in der Regel bei der Organisation und ihren Organen und kann je nach Rechtsform beschränkt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Ratgeber der Koordinierungsstelle Rechtsformen für Energiegemeinschaften.
Quelle: Koordinierungsstelle
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht wörtlich vor, dass die Anlagen im Eigentum der EEG stehen müssen: „… die mit Produktionseinheiten im Eigentum der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen“ (Art 22 Abs 2b RL 2018/2001/EU).
In der Umsetzung dieser Bestimmung durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wird jedoch davon ausgegangen, dass die Richtlinie hier nicht einen zivilrechtlichen Eigentumsbegriff (womöglich österreichischer oder deutscher Prägung) meint, zumal es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche zivilrechtliche Konstruktionen gibt; es wird daher auf die bloße Betriebs- und Verfügungsgewalt abgestellt. In den Erläuterungen zum EAG wird dies wie folgt klargestellt: Eigentümer einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen können sowohl die Gemeinschaft selbst als auch deren Mitglieder oder Gesellschafter sein. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt – mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Es ist also nicht nötig, eingebrachte Anlagen zivilrechtlich ins Eigentum der EEG zu übertragen, allerdings müssen die Eigentümer der Anlagen mit der EEG vereinbaren, dass die EEG die Anlagen betreibt und steuert (sollte vertraglich geregelt sein).
In modernen Erneuerbaren Energiegemeinschaften werden die Energieerzeugungs- und Verbrauchsdaten oft mithilfe von Smart Metering-Technologien erfasst. Diese Daten können dann in Echtzeit überwacht und verwaltet werden, um den Energiefluss zu optimieren und den Mitgliedern genaue Informationen über ihren Verbrauch zur Verfügung zu stellen.
Der Netzbetreiber spielt eine wichtige Rolle in einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft, da er für die Verwaltung und den Betrieb des Stromnetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber sorgt dafür, dass die erzeugte Energie sicher und zuverlässig transportiert und verteilt wird, auch wenn Überschüsse ins öffentliche Netz eingespeist werden.
Wenn ein Mitglied einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft beschließt auszutreten, sollte dies im Einklang mit den vereinbarten Regeln und Verträgen geschehen. Möglicherweise gibt es eine Kündigungsfrist oder andere Bedingungen, die erfüllt werden müssen. Das Mitglied kann dann entscheiden, ob es seine eigene Energieproduktion beendet oder wieder zum öffentlichen Energieversorger wechselt.
Die Entscheidungsfindung in einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft kann auf demokratischen Prinzipien basieren. Die Mitglieder können durch Abstimmungen oder in Versammlungen gemeinsam über wichtige Angelegenheiten wie Investitionen, Betriebsweisen oder die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden.
Bei der Gründung und dem Betrieb einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft können verschiedene Herausforderungen auftreten, wie technische Komplexitäten, Finanzierung, rechtliche Rahmenbedingungen, das Management von Energieüberschüssen und die Koordination der Mitgliederinteressen. Eine effektive Organisation, klare Regeln und eine gute Kommunikation können helfen, diese Herausforderungen zu bewältigen.
Mit nobile:connected haben Sie immer den Überblick über Ihre Energieverbrauchs- und -erzeugungsdaten sowie Ihre Zählpunkte in der Energiegemeinschaft. Zusätzlich sind alle Ihre erhaltenen und aktuellen Rechnungen mit einem Klick abrufbar. nobile:connected sorgt somit für größtmögliche Transparenz bei Ihrer Energiegemeinschaft.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit müssen erst die Daten vom Netzbetreiber übertragen werden an nobile:connected.
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